Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz: Aufbewahrungspflicht ausgedehnt
Unternehmer mit Gewinneinkünften müssen Geschäftsunterlagen in der Regel zehn Jahre aufbewahren. Außerdem ist bei ihnen eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) zulässig.
Der Bundesrat hat am 10.7.2009 dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zugestimmt. Zukünftig müssen auch natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt, die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.
Außerdem ist bei den Betroffenen künftig eine Außenprüfung generell zulässig. Personen, die sich nicht an die Vorschriften halten und damit eine Außenprüfung erschweren, müssen mit Verzögerungsgeld rechnen.
Instandsetzungsaufwendungen in der Selbstnutzungsphase keine Werbungskosten
Einem Ehepaar gehörte eine Eigentumswohnung, die es 2007 selbst nutzte und ab 2008 vermietete. Während der Zeit der Selbstnutzung, also im Jahr 2007, ließ es einen neuen Heizkessel einbauen. Die Kosten wollte es als vorab entstandene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen.
Das lehnte der Bundesfinanzhof ab. Vorab entstehende Werbungskosten können nur berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkunftsart besteht. Dieser fehlte hier, weil der neue Heizkessel auch fast ein Jahr privat genutzt wurde.
Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen können trotz fehlenden Buchnachweises umsatzsteuerfrei sein
Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (die EU-Mitgliedstaaten, sog. innergemeinschaftliche Lieferungen) sowie in Drittstaaten (Ausfuhrlieferungen) sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung setzt in der Regel voraus, dass der Unternehmer die Lieferung buch- und belegmäßig nachweist. Buchnachweis bedeutet, dass der Unternehmer den Vorgang zeitnah in seine Bücher aufnimmt. Belegnachweis heißt, dass er die erforderlichen Belege beibringt. Das Gesetz regelt, welche Belege der Unternehmer vorlegen muss. Bei einer Ausfuhrlieferung z. B. ist, wenn der Unternehmer selber oder der Abnehmer den Gegenstand befördert, der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthält:
· den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
· die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands,
· den Ort und den Tag der Ausfuhr,
· eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats.
Der Bundesfinanzhof hat zum Nachweis der Steuerfreiheit bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen in drei neuen Urteilen teilweise in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung und entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zu Gunsten der Unternehmer Folgendes entschieden:
· Der Unternehmer muss den Buchnachweis bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung/innergemeinschaftliche Lieferung abzugeben hat. Bisher musste der Unternehmer den Nachweis bereits im Zeitpunkt der Lieferung führen.
· Der Unternehmer kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises berichtigen bzw. ergänzen sowie den Belegnachweis erbringen.
· Die Finanzverwaltung kann über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus keine weiteren Belegnachweise verlangen.
· Selbst wenn der Buch- und/oder Belegnachweis nicht ordnungsgemäß erbracht wird, ist die Ausfuhrlieferung bzw. innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind. Der ordnungsgemäße Buch- und Belegnachweis ist damit keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit mehr.
· Die Steuerfreiheit auf Grund der objektiven Beweislage ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Steuerfestsetzungsverfahren und bei Ausfuhrlieferungen im Billigkeitsverfahren zu berücksichtigen.
Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen
Zwar ist der Arbeitgeber auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer von ihm selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln, das schließt Ungleichbehandlungen auf Grund sachlicher Unterschiede allerdings nicht aus. Dies zeigt ein Fall, den das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Ein Arbeitgeber hatte die Vergütung seiner Arbeitnehmer um 2,5 % angehoben. Ausgenommen hiervon waren nur einige Mitarbeiter, die sich in früheren Jahren nicht auf eine Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Während der Großteil der Mitarbeiter u. a. eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und den Wegfall eines zusätzlichen Urlaubsgeldes von 50 % des Urlaubsentgelts akzeptierte, war dies bei diesen wenigen Arbeitnehmern, zu denen auch der Kläger gehörte, nicht der Fall. Der Arbeitgeber bot ihm die 2,5 %ige Lohnerhöhung zwar unter der Voraussetzung an, dass er die seinerzeitige Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme, dies lehnte der Kläger aber ab.
Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Der Arbeitgeber handele nicht sachwidrig oder willkürlich, indem er den Einkommensverlust der Mehrzahl der Arbeitnehmer mit einer Lohnerhöhung teilweise ausgleiche. Da der Kläger keinen solchen Einkommensverlust erlitten habe, könne er auch nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen.
Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen einer Kapitalgesellschaft: Ordnungsgeld von 2.500 Euro rechtmäßig
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bonn ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 € bei Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen einer Kapitalgesellschaft rechtmäßig. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft insbesondere zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz geeignet und erforderlich sei. Da kein Zwang zum Betrieb eines Handelsgeschäfts in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bestehe, sei die Offenlegungspflicht auch verhältnismäßig.
